Mitarbeitendenbefragung «Assistierter Suizid im Spital»

Hintergrundinformationen

Zur Abstimmungsvorlage, zu den Begriffen, zur Rechtslage in der Schweiz und in den Kantonen sowie zu den berufsethischen Richtlinien.

Diese Seite begleitet die Mitarbeitendenbefragung zum assistierten Suizid im Spital. Sie fasst den Sachstand zusammen und dient ausschliesslich der Information. Sie enthält keine Abstimmungsempfehlung und gibt keine Position eines Spitals oder einer Organisation wieder.

Hintergrund der Abstimmung

Die Abstimmung geht zurück auf die kantonale Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen», die im November 2023 eingereicht wurde. Sie verlangte, dass alle Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler, Reha-Kliniken, psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten verpflichtet werden, assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten zuzulassen.

Kantonsrat und Regierungsrat lehnten die Initiative als zu weitgehend ab. Der Regierungsrat legte am 5. Februar 2025 einen Gegenvorschlag vor, der die Duldungspflicht auf sämtliche Alters- und Pflegeheime ausgedehnt hätte – Spitäler und Reha-Kliniken blieben darin ausgenommen. Der Kantonsrat beschloss am 30. März 2026 eine weiter gehende Fassung: Sie bezieht Spitäler und Reha-Kliniken ein und nimmt dafür psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten ausdrücklich aus. Die Volksinitiative wurde daraufhin zugunsten dieses Gegenvorschlags zurückgezogen und steht nicht zur Abstimmung.

Gegen den Beschluss des Kantonsrates hat eine Minderheit des Kantonsrates das Referendum ergriffen. Abgestimmt wird deshalb allein über den Gegenvorschlag des Kantonsrates. Der Regierungsrat empfiehlt, ihn abzulehnen.

Dass Spitäler und Reha-Kliniken erfasst sind, geht auf den Kantonsrat zurück. Die Forderung stammt aus der Volksinitiative; der Gegenvorschlag des Regierungsrates hatte sie nicht übernommen. Erst der Kantonsrat nahm Spitäler und Reha-Kliniken wieder in die Vorlage auf – gegen den Willen des Regierungsrates.

Der Gegenvorschlag regelt:

  • Bewohner:innen von Alters- und Pflegeheimen sowie Patient:innen in Spitälern und Reha-Kliniken können in den Räumlichkeiten der Institution assistierten Suizid in Anspruch nehmen.
  • Die Institutionen müssen die Durchführung durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte dulden. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten sind von der Duldungspflicht ausgenommen. Sie dürfen assistierten Suizid zulassen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Ambulante Einrichtungen (z.B. Arztpraxen) und Spitex-Organisationen sind nicht betroffen.
  • Mitarbeitende sind weder zur Durchführung noch zur Anwesenheit verpflichtet.

Auf dem Stimmzettel trägt die Vorlage den Titel «Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. März 2026; Gegenvorschlag zur Volksinitiative ‹Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen›)». Die amtlichen Erläuterungen finden Sie bei den weiterführenden Informationen.

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Was bedeutet assistierter Suizid?

Assistierter Suizid bezeichnet die Unterstützung einer Person bei der Selbsttötung, wobei die Person die letzte Handlung selbst ausführt. In der Schweiz wird assistierter Suizid seit 1985 von privaten Sterbehilfeorganisationen durchgeführt.

Wichtige Abgrenzungen

  • Assistierter Suizid ist NICHT Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe): Dabei führt eine andere Person (z.B. Arzt/Ärztin) die tödliche Handlung aus. Dies ist in der Schweiz strafbar.
  • Assistierter Suizid ist NICHT Therapieverzicht oder Therapieabbruch: Der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen oder deren Abbruch auf Wunsch der Patient:in ist Teil der normalen medizinischen Praxis und ethisch sowie rechtlich anerkannt.
  • Assistierter Suizid ist NICHT Symptomkontrolle oder palliative Behandlung: In der Palliative Care werden Symptome wie Schmerzen, Atemnot oder Angst mit Medikamenten gelindert, auch wenn dadurch als Nebenwirkung die Lebenszeit verkürzt werden könnte (sogenannter «Doppeleffekt»). Dies umfasst auch die palliative Sedierung – die Gabe von Beruhigungsmitteln zur Linderung von unerträglichem Leid am Lebensende. Diese Massnahmen zielen auf Leidenslinderung ab, nicht auf die Herbeiführung des Todes.

Palliative Care ist mehr als Behandlung am Lebensende: Palliative Care ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patient:innen und ihren Angehörigen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie umfasst nicht nur Symptomkontrolle, sondern auch psychosoziale und spirituelle Unterstützung, Advance Care Planning (vorausschauende Behandlungsplanung) und Begleitung – oft über längere Zeiträume und parallel zu kurativen Therapien.

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Rechtliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz

Strafrecht seit 1942

Die Schweizer Regelung beruht auf Artikel 115 des Strafgesetzbuches, der seit 1942 unverändert gilt. Er stellt Beihilfe zum Suizid nur dann unter Strafe, wenn sie «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt. Umgekehrt bedeutet dies: Suizidbeihilfe ohne eigennützige Motive ist straflos. Diese Bestimmung war ursprünglich als Schutz gegen Ausnutzung suizidgefährdeter Menschen gedacht, wurde aber zur Grundlage eines international einzigartigen Modells organisierter Suizidbeihilfe.

Entstehung der Sterbehilfeorganisationen

1982 wurde EXIT gegründet, zunächst mit dem Ziel, Patientenverfügungen zu verbreiten. Ab 1985 begann EXIT mit Freitodbegleitungen. Anfangs waren es wenige Fälle pro Jahr, die Zahlen stiegen jedoch kontinuierlich. Während Ende der 1990er-Jahre nur wenige Dutzend Fälle jährlich registriert wurden, überschritt die Zahl 2017 erstmals 1000 Fälle pro Jahr. Der Anteil assistierter Suizide an allen Todesfällen stieg von rund 0,2 % Anfang der 2000er-Jahre auf etwa 1,5 % im Zeitraum 2014–2018.

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

2006 hielt das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Selbstbestimmung grundsätzlich auch die Entscheidung über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes umfasst. Gleichzeitig anerkannte es, dass nicht nur körperliche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch psychische Erkrankungen zu einem wohlerwogenen Sterbewunsch führen können – allerdings nur bei besonders sorgfältiger Prüfung der Urteilsfähigkeit.

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Kantonale Regelungen – unterschiedliche Ansätze

Während das Bundesrecht assistierten Suizid grundsätzlich erlaubt, regeln die Kantone unterschiedlich, ob Gesundheitseinrichtungen die Durchführung in ihren Räumen dulden müssen. Es gibt drei Hauptansätze.

1. Kantone mit gesetzlicher Duldungspflicht für Spitäler

Mehrere Westschweizer Kantone haben bereits gesetzliche Regelungen eingeführt, die Spitäler und Pflegeheime verpflichten, assistierten Suizid durch externe Organisationen zu dulden:

  • Waadt (2012): Art. 27d des Gesundheitsgesetzes verpflichtet anerkannte Gesundheitseinrichtungen (darunter das CHUV und anerkannte Pflegeheime), assistierten Suizid in ihren Räumen nicht zu verweigern, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Genf (2018): Art. 39A des Gesundheitsgesetzes regelt, dass medizinische Einrichtungen und Pflegeheime die Durchführung eines assistierten Suizids in ihren Räumen nicht verweigern können, wenn die Person urteilsfähig ist, an schwerer und unheilbarer Krankheit leidet und Alternativen besprochen wurden.
  • Wallis (2023): Das Gesetz über Palliative Care und assistierten Suizid verpflichtet Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag, die Wahl einer Person zu respektieren, Beihilfe zum Suizid durch externe Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Neuenburg: Art. 35a des Gesundheitsgesetzes regelt primär Pflegeheime, gilt aber für anerkannte Institutionen von öffentlichem Interesse.

Gemeinsame Merkmale dieser Regelungen:

  • Duldungspflicht: Die Institution muss die Durchführung durch externe Organisationen zulassen, leistet aber selbst keine aktive Suizidhilfe.
  • Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit, schwere und unheilbare Krankheit oder Unfallfolgen, Besprechung von Alternativen (insbesondere Palliative Care), dauerhafter und freier Sterbewunsch.
  • Zumutbarkeitsklausel: Wenn die Person über eine externe Wohnung verfügt und die Rückkehr dorthin «vernünftigerweise zumutbar» ist, kann die Institution die Durchführung in ihren Räumen verweigern.
  • Gewissensfreiheit: Personal und behandelnde Ärzt:innen dürfen nicht zur Mitwirkung gezwungen werden.
  • Verschreibungspflicht: Das tödliche Medikament (Natrium-Pentobarbital) bleibt verschreibungspflichtig.

2. Bisherige Regelung im Kanton Zürich – nur für einen Teil der Pflegeheime

Im Kanton Zürich besteht seit 1. Juli 2023 bereits eine Duldungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen: Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen, Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospizen und anderen stationären Pflegeeinrichtungen können in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten assistierten Suizid in Anspruch nehmen. Diese Pflicht gilt jedoch nur für Heime, die von einer Gemeinde betrieben werden oder beauftragt sind. Für die übrigen Heime ist die Durchführung freiwillig; sie können sie – etwa aus religiösen Gründen – ablehnen.

Spitäler und Reha-Kliniken sind von dieser bisherigen Regelung nicht erfasst. Die nun zur Abstimmung kommende Gesetzesänderung würde die Duldungspflicht auf alle Alters- und Pflegeheime sowie auf Spitäler und Reha-Kliniken ausweiten.

Nach Angaben der Kantonspolizei finden die meisten assistierten Suizide im Kanton Zürich in Privaträumen und in Räumlichkeiten von Sterbehilfeorganisationen statt; die Zahl in Spitälern ist im Vergleich zu anderen Sterbeorten sehr gering. Die Gesamtzahl assistierter Suizide im Kanton ist seit 2023 stabil.

Ähnliche Regelungen (Duldungspflicht nur für Pflegeheime, nicht für Spitäler) bestehen oder sind in Vorbereitung in Solothurn (ab 1. Januar 2027) und Nidwalden (in Vorbereitung, Stand Mai 2026 noch unter Referendum).

3. Kantone ohne gesetzliche Duldungspflicht

Die Mehrheit der Schweizer Kantone (darunter Aargau, beide Appenzell, Bern, beide Basel, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Uri, Zug) hat keine kantonale Regelung zur Duldungspflicht. Dort entscheiden Institutionen selbst, ob sie assistierten Suizid in ihren Räumen zulassen.

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Einordnung der Zürcher Abstimmung

Mit der Abstimmung vom 27. September 2026 würde Zürich die bestehende Regelung für Pflegeheime auf alle Heime sowie auf Spitäler und Reha-Kliniken ausweiten und damit den Westschweizer Kantonen Waadt, Genf, Wallis und Neuenburg folgen.

Wortlaut der beschlossenen Änderung

Im Gesundheitsgesetz erhält § 38a folgende Fassung: «Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. a und b dulden in ihren Räumlichkeiten die Durchführung eines von einer Patientin oder einem Patienten beziehungsweise einer Bewohnerin oder einem Bewohner erbetenen assistierten Suizids durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam. Psychiatrische Einrichtungen haben keine Duldungspflicht.» Im Patientinnen- und Patientengesetz wird in § 31 festgehalten, dass Patientinnen und Patienten der erfassten Institutionen in deren Räumlichkeiten assistierten Suizid in Anspruch nehmen können.

Der Verweis auf «Spitäler» erfolgt ohne Einschränkung auf bestimmte Trägerschaften oder Leistungsaufträge. Da das Gesundheitsgesetz an anderer Stelle sehr wohl zwischen «Spitälern» allgemein und «Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag» unterscheidet, spricht der Wortlaut dafür, dass die Duldungspflicht alle bewilligten Spitäler erfassen würde – unabhängig von Trägerschaft oder Leistungsauftrag.

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Wie ein assistierter Suizid abläuft

Ein assistierter Suizid setzt stets eine Vorbereitungsphase voraus. Erforderlich sind die Bestätigung der Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person und die Ausstellung eines ärztlichen Rezepts für das Sterbemittel. Am Tag des assistierten Suizids wird die Urteilsfähigkeit nochmals überprüft. Die Einnahme des Medikaments erfolgt durch die sterbewillige Person selbst.

Ein assistierter Suizid stellt einen aussergewöhnlichen Todesfall dar. Polizei und Amtsärztin beziehungsweise Amtsarzt führen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vor Ort eine Legalinspektion durch, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Nachdem der Leichnam durch die Staatsanwaltschaft freigegeben worden ist, wird das Bestattungsamt durch die Polizei aufgeboten und der Leichnam an den Ort der Aufbahrung gebracht.

Institutionen sind dabei nicht nur betroffen, weil sie Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sondern auch, weil sie in die Organisation involviert sind. Das Personal hat notwendigerweise Kontakt mit Angehörigen, mit weiteren Personen wie einer Freitodbegleitung und mit Behördenvertretungen; deren Anwesenheit bleibt nicht unbemerkt. Möglicherweise müssen andere Patientinnen und Patienten verlegt werden, und die Räumlichkeiten müssen anschliessend gereinigt werden. Dies alles hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Mitarbeitenden.

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Positionen zur Vorlage

Die folgenden Argumente sind den amtlichen Abstimmungsunterlagen entnommen und hier verkürzt wiedergegeben. Sie sollen die Debatte nachvollziehbar machen; diese Seite nimmt selbst keine Position ein.

Mehrheit des Kantonsrates (Vorlage)

Es soll nicht vom einzelnen Heim abhängen, ob assistierter Suizid am Ort der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden kann; die religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung einer Institution soll dem nicht entgegenstehen. Die Freiheit der Bewohnenden beziehungsweise Patientinnen und Patienten, Zeitpunkt und Form ihres Lebensendes selbst zu bestimmen, soll Vorrang haben vor der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Institution. Schwer erkrankten oder sterbenden Personen soll nicht zugemutet werden, für einen assistierten Suizid nach Hause zurückzukehren.

Minderheit des Kantonsrates (Referendum)

Rund 90 Prozent der Alters- und Pflegeheime im Kanton lassen assistierten Suizid bereits zu; es bestehe daher kein Bedarf für staatlichen Zwang. Die Änderung greife stark in die Freiheit privater Heime ein, die aus ethischen oder religiösen Gründen keinen assistierten Suizid zulassen wollen, sowie in die Entscheidungsfreiheit von Bewohnenden, die bewusst ein solches Heim gewählt haben. Für Spitäler gelte zudem: Dort stehen Lebensschutz und Behandlung im Zentrum; eine Duldungspflicht widerspreche dem kurativen Auftrag und belaste das Personal zusätzlich.

Regierungsrat (Ablehnung)

Der Regierungsrat hält die Ausdehnung auf sämtliche Alters- und Pflegeheime für nachvollziehbar und hatte sie selbst vorgeschlagen. Er begrüsst auch die Ausnahme für psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Die Duldungspflicht für Spitäler und Reha-Kliniken lehnt er hingegen ab: Diese seien primär kurativ ausgerichtet, die Betreuung am Lebensende gehöre nicht zu ihren zentralen Aufgaben, und die Möglichkeit des assistierten Suizids könne in einem Spannungsverhältnis zur Palliative Care stehen. Anders als Heimbewohnende hätten Patientinnen und Patienten in der Regel ein Zuhause ausserhalb des Spitals; ein assistierter Suizid im Spital solle deshalb nur erfolgen, wenn eine Rückkehr nach Hause nicht zumutbar ist. Zudem sei die Zahl assistierter Suizide in Spitälern sehr gering, was zeige, dass auch ohne gesetzliche Pflicht im Einzelfall Lösungen gefunden werden.

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Berufsethische Richtlinien und Kodizes

SAMW-Richtlinien für alle Gesundheitsfachpersonen

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» erlassen, die sich an Ärzt:innen, Pflegende und weitere Fachpersonen richten. Diese Richtlinien haben in den letzten Jahren eine grundlegende Entwicklung durchlaufen.

Bis 2018: Die SAMW-Richtlinien verlangten, dass «das Lebensende nahe ist». Suizidhilfe war nur bei terminalen Erkrankungen vertretbar.

2018: Die SAMW gab das Kriterium «nahes Lebensende» auf und ersetzte es durch das Konzept des «unerträglichen Leidens». Die Richtlinien unterscheiden seither drei Patientengruppen:

  • Patient:innen, bei denen der Sterbeprozess begonnen hat
  • Patient:innen, die an einer Krankheit leiden, an deren Folgen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sterben werden
  • Patient:innen, die den Wunsch nach medizinischer Hilfe zur Beendigung ihres Lebens äussern, unabhängig davon, ob der Tod bereits absehbar ist oder nicht – auch wenn «kein medizinisches Leiden als Hauptbeweggrund» vorliegt

Assistierter Suizid wurde als ethisch vertretbar betrachtet, wenn die Person urteilsfähig ist, der Wunsch wohlerwogen und dauerhaft ist, und Krankheitssymptome oder Funktionseinschränkungen zu unerträglichem Leiden führen.

2021/2022: Die Richtlinien wurden 2021 präzisiert (insbesondere zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit). Am 19. Mai 2022 entschied die Ärztekammer der FMH, die Fassung von 2018 in der 2021 angepassten Form in die Standesordnung zu übernehmen. Sie sind damit verbindliches ärztliches Standesrecht.

Wichtige Grundsätze der SAMW-Richtlinien:

  • Assistierter Suizid ist keine genuin ärztliche Aufgabe, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung.
  • Niemand hat Anspruch auf Suizidhilfe.
  • Niemand ist verpflichtet, Suizidhilfe zu leisten – weder Ärzt:innen noch Pflegende noch andere Fachpersonen.
  • Jede Fachperson trifft einen persönlichen Gewissensentscheid.

ICN-Ethikkodex und SBK-Pflegekodex

Für Pflegefachpersonen bildet der vom Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) übernommene ICN-Ethikkodex die zentrale berufsethische Grundlage. Dieser formuliert allgemeine Berufspflichten wie: Förderung von Gesundheit, Verhütung von Krankheit, Wiederherstellung von Gesundheit, Linderung von Leiden, Achtung der Menschenwürde sowie Respekt vor Patientenrechten und Autonomie.

Der ICN/SBK-Kodex enthält jedoch keine konkrete Regelung der Rolle von Pflegefachpersonen bei assistiertem Suizid. Aus den allgemeinen Grundsätzen lassen sich unterschiedliche Haltungen ableiten: einerseits die Verpflichtung zur Linderung von Leiden und zur Achtung der Autonomie, andererseits die Förderung von Gesundheit und Leben. Diese Spannung führt dazu, dass Pflegefachpersonen ihre Rolle im Kontext assistierten Suizids individuell interpretieren müssen.

Unterschiedliche Rollen der Berufsgruppen

Während die SAMW-Richtlinien für alle Gesundheitsfachpersonen gelten, bestehen in der Praxis unterschiedliche Rollen:

  • Ärzt:innen können nach sorgfältiger Prüfung eine tödliche Substanz (Natrium-Pentobarbital) verschreiben. Für sie gelten zusätzlich standesrechtliche Verpflichtungen durch die FMH-Standesordnung.
  • Pflegefachpersonen haben keine Verschreibungsbefugnis. Ihre konkrete Rolle (z.B. bei Anwesenheit, Vorbereitung, Begleitung) ist weder in den SAMW-Richtlinien noch im ICN/SBK-Kodex detailliert ausgeführt und wird häufig durch institutionelle Regelungen konkretisiert.
  • Andere Berufsgruppen (Therapien, Seelsorge, Sozialarbeit, nicht-medizinisches Personal) haben ebenfalls keine spezifischen berufsethischen Vorgaben zum assistierten Suizid.

Diese unterschiedlichen Rollen und die teilweise fehlende Konkretisierung tragen dazu bei, dass in vielen Einrichtungen Unsicherheit über Erwartungen, Verantwortlichkeiten und Handlungsspielräume besteht – insbesondere für nicht-ärztliche Berufsgruppen.

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Weiterführende Informationen

Zur Abstimmungsvorlage

Rechtliche Grundlagen des Bundes

Zahlen zur Schweiz

Berufsethische Grundlagen

Zur Abgrenzung der Begriffe: eine Studie aus einem Schweizer Spital

Die folgende Arbeit untersucht, wie Patientinnen, Patienten und Fachpersonen im Spital mit dem Spannungsfeld zwischen assistiertem Suizid und Suizidprävention umgehen, und arbeitet dabei die Begriffe und ihre Abgrenzungen heraus. Der Text ist auf Englisch verfasst; der Titel lautet:

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Kontakt

Bei Fragen zur Befragung oder zum Thema können Sie sich jederzeit an die Studienleitung wenden:

assistiertersuizidumfrage@netpallurgie.ch

Die Befragung selbst ist anonym. Wenn Sie uns per E-Mail schreiben, sehen wir Ihre Absenderadresse – Ihre Antworten im Fragebogen lassen sich damit aber nicht verknüpfen.

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Teilnehmende Spitäler

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