Mitarbeitendenbefragung «Assistierter Suizid im Spital»

Hintergrundinformationen

Zur Abstimmungsvorlage, zu den Begriffen, zur Rechtslage in der Schweiz und in den Kantonen sowie zu den berufsethischen Richtlinien.

Diese Seite dient ausschliesslich der Information. Sie enthält keine Abstimmungsempfehlung und gibt keine Position eines Spitals oder einer Organisation wieder.

Zu dieser Seite

Diese Seite gehört zur Mitarbeitendenbefragung «Assistierter Suizid im Spital». Wenn Sie den Fragebogen soeben ausgefüllt haben: herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben. Ihre Antworten sind erfasst.

Worum es bei der Abstimmung geht

Am 27. September 2026 stimmt der Kanton Zürich über eine Gesetzesänderung ab. Bei einer Annahme könnten Patientinnen und Patienten, die im Spital behandelt werden, einen assistierten Suizid in den Räumlichkeiten des Spitals in Anspruch nehmen; das Spital dürfte die Durchführung durch eine externe Sterbehilfeorganisation nicht untersagen. Dafür steht der Begriff «Duldungspflicht». Er stammt aus dem Gesetzestext selbst – warum, ist im Abschnitt Rechtslage heute ausgeführt.

Warum der Link erst am Schluss stand

Diese Seite erklärt die Rechtslage, den Ablauf eines assistierten Suizids, die berufsethischen Richtlinien und die Argumente beider Seiten – also genau das, wonach ein Teil der Fragen gefragt hat. Wer sie vorher gelesen hätte, hätte einen anderen Fragebogen beantwortet, und die Frage nach dem eigenen Wissensstand wäre nicht mehr auswertbar gewesen. Deshalb war der Link in der Einleitung nur angekündigt und erst am Ende gesetzt. Das war kein Zurückhalten von Information, sondern eine Bedingung dafür, dass die Ergebnisse etwas aussagen.

Was mit Ihren Antworten geschieht

Die Befragung läuft bis zum 13. September 2026 in mehreren Zürcher Spitälern gleichzeitig und ist anonym: keine Namen, keine Mailadressen, keine Anmeldung. Ihr Spital erhält einen zusammengefassten Bericht – keine Rohdaten, keine einzelnen Antworten, keine Auswertung kleiner Gruppen. Über alle beteiligten Häuser hinweg werden die Ergebnisse wissenschaftlich ausgewertet und veröffentlicht, ohne Nennung einzelner Spitäler und ohne Vergleiche zwischen ihnen. Die vollständigen Auswertungs- und Berichtsregeln können Sie bei der Studienleitung anfordern (Kontakt).

Was Sie hier finden

Die Abstimmungsvorlage und ihre Vorgeschichte, die Bedeutung und Abgrenzung der Begriffe, die Rechtslage im Bund und in den Kantonen, den Ablauf eines assistierten Suizids, die Argumente von Befürwortern und Gegnern sowie die berufsethischen Richtlinien. Die Angaben sind mit Quellen belegt; wo etwas ungeklärt ist, steht das ausdrücklich dabei.

↑ Zum Seitenanfang

Hintergrund der Abstimmung

Die Abstimmung geht zurück auf die kantonale Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen», die im November 2023 eingereicht wurde. Ihr Text zählt keine Einrichtungsarten auf, sondern verweist auf bestehende Bestimmungen – und reichte dadurch weiter, als der Titel vermuten lässt. Über das Gesundheitsgesetz hätte die Duldungspflicht alle bewilligten Spitäler und Heime erfasst, ohne Ausnahme für psychiatrische Kliniken. Über eine zweite Bestimmung im Patientinnen- und Patientengesetz wären zusätzlich ambulante Institutionen und Institutionen des Justizvollzugs einbezogen worden – diese allerdings nur als Ort, an dem Patientinnen und Patienten Sterbehilfe in Anspruch nehmen können, ohne die im Gesundheitsgesetz geregelte Duldungspflicht.

Kantonsrat und Regierungsrat lehnten die Initiative als zu weitgehend ab. Der Regierungsrat legte am 5. Februar 2025 einen Gegenvorschlag vor, der die Duldungspflicht auf sämtliche Alters- und Pflegeheime ausgedehnt hätte – Spitäler und Reha-Kliniken blieben darin ausgenommen. Der Kantonsrat beschloss am 30. März 2026 eine weiter gehende Fassung: Sie bezieht Spitäler und Reha-Kliniken ein und nimmt dafür psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten ausdrücklich aus. Die Volksinitiative wurde daraufhin zugunsten dieses Gegenvorschlags zurückgezogen und steht nicht zur Abstimmung.

Gegen den Beschluss des Kantonsrates hat eine Minderheit des Kantonsrates das Referendum ergriffen. Abgestimmt wird deshalb allein über den Gegenvorschlag des Kantonsrates. Der Regierungsrat empfiehlt, ihn abzulehnen.

Der Gegenvorschlag regelt:

  • Bewohner:innen von Alters- und Pflegeheimen sowie Patient:innen in Spitälern und Reha-Kliniken können in den Räumlichkeiten der Institution assistierten Suizid in Anspruch nehmen.
  • Die Institutionen müssen die Durchführung durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte dulden. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten sind von der Duldungspflicht ausgenommen. Sie dürfen assistierten Suizid zulassen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Ambulante Einrichtungen (z.B. Arztpraxen) und Spitex-Organisationen sind nicht betroffen.
  • Mitarbeitende sind weder zur Durchführung noch zur Anwesenheit verpflichtet.

Auf dem Stimmzettel trägt die Vorlage den Titel «Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. März 2026; Gegenvorschlag zur Volksinitiative ‹Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen›)». Die amtlichen Erläuterungen finden Sie bei den weiterführenden Informationen. Was der Begriff «Duldungspflicht» genau bedeutet und woher er stammt, ist im Abschnitt Rechtslage heute – und was sich ändern würde ausgeführt.

↑ Zum Seitenanfang

Was bedeutet assistierter Suizid?

Assistierter Suizid bezeichnet die Unterstützung einer Person bei der Selbsttötung, wobei die Person die letzte Handlung selbst ausführt. In der Schweiz wird assistierter Suizid seit 1985 von privaten Sterbehilfeorganisationen durchgeführt.

Wichtige Abgrenzungen

  • Assistierter Suizid ist NICHT Tötung auf Verlangen (direkte aktive Sterbehilfe): Dabei führt eine andere Person die tödliche Handlung aus. Wer diese Person ist, spielt rechtlich keine Rolle – Artikel 114 des Strafgesetzbuches erfasst jede Person, nicht nur Gesundheitsfachpersonen. Tötung auf Verlangen ist in der Schweiz strafbar.
  • Assistierter Suizid ist NICHT Therapieverzicht oder Therapieabbruch: Der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen oder deren Abbruch auf Wunsch der Patient:in ist Teil der normalen medizinischen Praxis und ethisch sowie rechtlich anerkannt.
  • Assistierter Suizid ist NICHT Symptomkontrolle oder palliative Behandlung: In der Palliative Care werden Symptome wie Schmerzen, Atemnot oder Angst mit Medikamenten gelindert, auch wenn dadurch als Nebenwirkung die Lebenszeit verkürzt werden könnte (sogenannter «Doppeleffekt»). Dies umfasst auch die palliative Sedierung – die Gabe von Beruhigungsmitteln zur Linderung von unerträglichem Leid am Lebensende. Diese Massnahmen zielen auf Leidenslinderung ab, nicht auf die Herbeiführung des Todes.

Palliative Care ist mehr als Behandlung am Lebensende: Palliative Care ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patient:innen und ihren Angehörigen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie umfasst nicht nur Symptomkontrolle, sondern auch psychosoziale und spirituelle Unterstützung, Advance Care Planning (vorausschauende Behandlungsplanung) und Begleitung – oft über längere Zeiträume und parallel zu kurativen Therapien.

Zum Begriff «indirekte aktive Sterbehilfe»

Vielleicht begegnet Ihnen der Ausdruck «indirekte aktive Sterbehilfe» – in Medienberichten, in älteren Papieren oder in der amtlichen Übersicht des Bundes. Gemeint ist damit dieselbe Behandlung, die oben als Symptomkontrolle mit Doppeleffekt beschrieben ist: Mittel, die Leiden lindern und als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Sie ist zulässig und im Strafgesetzbuch nicht eigens geregelt.

In der Palliative Care und in den Richtlinien der SAMW wird der Ausdruck heute weitgehend vermieden – erstens, weil der Wortbestandteil «Sterbehilfe» die Absicht der Behandlung falsch beschreibt, und zweitens, weil sich die unterstellte Lebensverkürzung nicht so belegen lässt, wie der Begriff es nahelegt. Auf dieser Seite ist deshalb durchgehend von Symptomkontrolle und palliativer Behandlung die Rede.

Ausführlich: wo der Bund die Grenze zieht, und was die Studien sagen

Das Bundesamt für Justiz unterscheidet fünf Formen und führt die palliativmedizinische Betreuung ausdrücklich als eigene Kategorie neben der Sterbehilfe. Eine der fünf Formen heisst «indirekte aktive Sterbehilfe» und ist dort so definiert: «Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können.»

Die Schwierigkeit liegt nicht darin, dass der Bund nicht unterscheiden würde – sondern darin, wo er die Grenze zieht. Was er als «indirekte aktive Sterbehilfe» abtrennt und der Sterbehilfe zuordnet, ist fachlich ein Kernbestandteil der Palliative Care: die medikamentöse Symptomlinderung. Die Trennlinie verläuft damit nicht zwischen zwei verschiedenen Handlungen, sondern schneidet eine einzelne Behandlung aus der Palliativmedizin heraus und stellt sie begrifflich neben die Tötung auf Verlangen.

Zum ersten Einwand. Ziel der Behandlung ist die Linderung von Schmerz, Atemnot oder Angst. Das Wort «Sterbehilfe» unterstellt eine Ausrichtung auf den Tod. Ob eine Handlung auf Linderung oder auf den Tod zielt, ist rechtlich und ethisch die entscheidende Unterscheidung – ein Begriff, der sie verwischt, ist dafür untauglich.

Zum zweiten Einwand. Die ganze Kategorie steht und fällt mit der Annahme, dass die eingesetzten Mittel das Leben verkürzen. Die Datenlage dazu ist unterschiedlich stark, je nach Substanzgruppe.

  • Palliative Sedierung – hier ist die Evidenz belastbar. Die methodisch stärkste Arbeit ist eine prospektive Kohortenstudie an 58 japanischen Palliativeinrichtungen (J-Proval, 2016) mit 1'827 ausgewerteten Patientinnen und Patienten. Sie gleicht mit einer Propensity-Score-Gewichtung aus, dass sedierte Personen in der Regel kränker sind: mediane Überlebenszeit 22 Tage mit kontinuierlicher tiefer Sedierung gegenüber 26 Tagen ohne, Hazard Ratio 1,01 – kein messbarer Effekt. Eine zweite grosse japanische Kohorte (2022) und ein Cochrane-Review (2015) kommen zum selben Ergebnis. Randomisierte Studien sind zu dieser Frage aus ethischen Gründen nicht durchführbar.
  • Opioide – hier ist das Bild uneinheitlicher. Untersuchungen, die nur die letzten Lebenstage betrachten, finden keinen Zusammenhang zwischen Dosis und Überlebenszeit. Längerfristig angelegte Studien finden dagegen teilweise eine Assoziation zwischen Opioidgebrauch und kürzerer Überlebenszeit. Die grösste davon, eine Sekundäranalyse der europäischen EPCCS-Studie mit 1'404 Patientinnen und Patienten (2020), berichtet eine Hazard Ratio von 1,59; adjustiert man zusätzlich für den Entzündungsmarker CRP, schwächt sie sich auf 1,38 ab. Das spricht dafür, dass nicht das Opioid das Überleben verkürzt, sondern dass ein hoher Opioidbedarf eine weiter fortgeschrittene, entzündlich aktivere Erkrankung anzeigt. Ein ursächlicher Zusammenhang ist damit nicht belegt – ausgeschlossen ist er allerdings auch nicht.

Für den Begriff heisst das: Er unterstellt einen Wirkzusammenhang, der für die palliative Sedierung nach heutiger Datenlage nicht nachweisbar und für die Opioide nicht gesichert ist. Der Doppeleffekt beschreibt eine in Kauf genommene Möglichkeit, keine regelmässige Folge.

Die amtliche Einteilung mit allen fünf Formen und die beiden genannten Studien finden Sie bei den weiterführenden Informationen.

↑ Zum Seitenanfang

Rechtliche und gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz

Strafrecht seit 1942

Die Schweizer Regelung beruht auf Artikel 115 des Strafgesetzbuches, der seit 1942 unverändert gilt. Er stellt Beihilfe zum Suizid nur dann unter Strafe, wenn sie «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt. Umgekehrt bedeutet dies: Suizidbeihilfe ohne eigennützige Motive ist straflos. Diese Bestimmung war ursprünglich als Schutz gegen Ausnutzung suizidgefährdeter Menschen gedacht, wurde aber zur Grundlage eines international einzigartigen Modells organisierter Suizidbeihilfe.

Entstehung der Sterbehilfeorganisationen

1982 wurde EXIT gegründet, zunächst mit dem Ziel, Patientenverfügungen zu verbreiten. Ab 1985 begann EXIT mit Freitodbegleitungen. Anfangs waren es wenige Fälle pro Jahr, die Zahlen stiegen jedoch kontinuierlich. Während Ende der 1990er-Jahre nur wenige Dutzend Fälle jährlich registriert wurden, überschritt die Zahl 2017 erstmals 1000 Fälle pro Jahr. Der Anteil assistierter Suizide an allen Todesfällen stieg von rund 0,2 % Anfang der 2000er-Jahre auf etwa 1,5 % im Zeitraum 2014–2018.

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

2006 hielt das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Selbstbestimmung grundsätzlich auch die Entscheidung über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes umfasst. Gleichzeitig anerkannte es, dass nicht nur körperliche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch psychische Erkrankungen zu einem wohlerwogenen Sterbewunsch führen können – allerdings nur bei besonders sorgfältiger Prüfung der Urteilsfähigkeit.

↑ Zum Seitenanfang

Kantonale Regelungen – unterschiedliche Ansätze

Während das Bundesrecht assistierten Suizid grundsätzlich erlaubt, regeln die Kantone unterschiedlich, ob Gesundheitseinrichtungen die Durchführung in ihren Räumen dulden müssen. Stand August 2026 lassen sich drei Gruppen unterscheiden: sechs Kantone mit einer – jeweils beschränkten – Duldungspflicht, drei mit punktuellen Regelungen und siebzehn ohne jede Regelung. Die Lage ist in Bewegung; die laufenden Verfahren stehen am Schluss dieses Abschnitts.

1. Sechs Kantone mit Duldungspflicht

Waadt, Neuenburg, Genf, Wallis, Zürich und Nidwalden haben Regelungen zur Durchführung der Suizidhilfe in Alters- und Pflegeheimen und/oder Spitälern erlassen. Entscheidend ist, wie weit sie reichen – und da unterscheiden sie sich erheblich: Nur drei der sechs Kantone verpflichten auch Spitäler. Die vier Westschweizer Gesetzestexte sind ausschliesslich auf Französisch verfügbar; die Verweise stehen bei den weiterführenden Informationen.

Waadt – seit 1. Januar 2013, auch für Spitäler. Art. 27d des Gesundheitsgesetzes, angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 als Gegenvorschlag zu einer Initiative von EXIT. Waadt war der erste Kanton mit einer solchen Regelung. Erfasst sind Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag – öffentliche Spitäler, anerkannte Privatspitäler und anerkannte Pflegeheime; eine rein private Klinik ohne diese Anerkennung fällt nicht darunter. Das Gesetz nennt die Voraussetzungen ausdrücklich: Urteilsfähigkeit bezogen auf den Entscheid, Fortbestehen des Sterbewunsches, eine schwere und unheilbare Krankheit oder Unfallfolge, und dass Alternativen – insbesondere Palliative Care – besprochen wurden. Geprüft wird das durch die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt, im Einvernehmen mit dem Behandlungsteam und den Angehörigen; eine Zweitmeinung oder eine interne Kommission kann beigezogen werden, und der Entscheid muss schriftlich und innert angemessener Frist ergehen. Eine Besonderheit: Das Personal darf sich beruflich nicht am Verfahren beteiligen. Das ist ein Verbot, nicht ein Wahlrecht.

Neuenburg – seit 1. Januar 2015, nur für Heime. Art. 35a und 35b des Gesundheitsgesetzes beginnen mit einem Grundsatz: Jede urteilsfähige Person hat das Recht, Art und Zeitpunkt ihres Todes zu wählen. Die Duldungspflicht selbst gilt jedoch nur in öffentlich anerkannten Alters- und Pflegeheimen. Spitäler und privat finanzierte Heime sind nicht erfasst – sie müssen die Betroffenen beim Eintritt lediglich klar über ihre interne Praxis orientieren. Die Duldungspflicht greift ausserdem nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: eine schwere und unheilbare Krankheit oder Unfallfolge, die vorgängige Darlegung aller therapeutischen Möglichkeiten einschliesslich Palliative Care mit Stellungnahme der betroffenen Person, und dass diese keinen privaten Wohnsitz mehr hat oder eine Rückkehr dorthin unzumutbar wäre. Das Bundesgericht hat die Regelung 2016 geschützt: Der Anspruch der Heimbewohnerinnen und -bewohner auf eine selbstbestimmte Beendigung ihres Lebens gehe der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Trägerschaft vor (BGE 142 I 195).

Genf – seit 2018, auch für Spitäler. Art. 12A und 39A des Gesundheitsgesetzes haben den weitesten Geltungsbereich aller sechs Kantone: Erfasst sind öffentliche und private medizinische Einrichtungen sowie Pflegeheime. Eine Anerkennung oder Subventionierung ist nicht Voraussetzung. Die inhaltlichen Voraussetzungen entsprechen weitgehend der Waadtländer Regelung. Beim Personal geht Genf einen anderen Weg als Waadt: Es kennt eine echte Gewissensklausel – Personal und beteiligte Ärztinnen und Ärzte dürfen zur Mitwirkung nicht gezwungen werden, dürfen aber mitwirken. Bemerkenswert ist der weitere Verlauf: 2023 beschloss der Grosse Rat, Art. 39A wieder aufzuheben. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, und die Stimmberechtigten verwarfen die Aufhebung am 9. Juni 2024 mit 76,6 Prozent Nein.

Wallis – seit 1. März 2023, auch für Spitäler. Als einziger Kanton hat das Wallis ein eigenes Gesetz geschaffen, das Palliative Care und die Rahmenbedingungen der Suizidhilfe in Institutionen zusammen regelt. Der Grosse Rat beschloss es am 10. März 2022; in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 wurde es angenommen. Erfasst sind Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag – Spitäler eingeschlossen; sie müssen den Entscheid respektieren, einen assistierten Suizid «durch eine Hilfe ausserhalb der Institution» in Anspruch zu nehmen. Einrichtungen ohne öffentlichen Auftrag trifft wie in Neuenburg eine Informationspflicht bei Eintritt. Zwei Regelungen finden sich nur hier: Für Sozialeinrichtungen mit Bewohnerinnen und Bewohnern mit schwerer psychischer Erkrankung oder Behinderung kann der assistierte Suizid an einem anderen Ort als dem Wohnbereich stattfinden, wenn er andere belasten würde – die Einrichtung muss dann einen geeigneten Raum bereitstellen. Und: Gewinnorientierte Suizidhilfe sowie Werbung dafür sind ausdrücklich verboten.

Zürich – seit 1. Juli 2023, nur für einen Teil der Heime. § 38a des Gesundheitsgesetzes ist die engste der sechs Regelungen. Sie gilt ausschliesslich für Alters- und Pflegeinstitutionen mit öffentlichem Auftrag – neben den Heimen auch Pflegewohnungen, Sterbehospize und andere stationäre Pflegeeinrichtungen, sofern sie von einer Gemeinde betrieben oder beauftragt sind. Deren Bewohnerinnen und Bewohner können dort auf eigene Kosten assistierten Suizid in Anspruch nehmen. Spitäler und Reha-Kliniken sind nicht erfasst, ebenso wenig private Heime ohne Gemeindeauftrag; sie entscheiden selbst und können ein Begehren ablehnen, etwa aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Und anders als die vier Westschweizer Kantone stellt das Zürcher Recht keine inhaltlichen Voraussetzungen auf, die die sterbewillige Person erfüllen müsste.

Nach Angaben der Kantonspolizei finden die meisten assistierten Suizide im Kanton Zürich in Privaträumen und in Räumlichkeiten von Sterbehilfeorganisationen statt; die Zahl in Spitälern ist im Vergleich zu anderen Sterbeorten sehr gering. Die Gesamtzahl assistierter Suizide im Kanton ist seit 2023 stabil. Was die Vorlage vom 27. September 2026 daran ändern würde, ist im nächsten Abschnitt ausgeführt.

Nidwalden – seit 1. Juli 2026, nur für Heime. Die jüngste Regelung der Schweiz, vom Landrat am 25. März 2026 beschlossen (Art. 43b und 43c des Gesundheitsgesetzes). Sie gilt für alle bewilligten Pflegeheime, unabhängig von einem öffentlichen Auftrag – darin reicht sie weiter als die Zürcher. Spitäler sind ausdrücklich nicht erfasst. Institution und Personal sind nicht verpflichtet, sich an der Durchführung zu beteiligen, dürfen die betroffene Person aber begleiten.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Gemeinsam ist allen sechs: Die Institution muss die Durchführung durch eine Hilfe von aussen zulassen; sie leistet die Suizidhilfe nicht selbst. In Wallis und Neuenburg steht die Beschränkung auf eine institutionsexterne Hilfe wörtlich im Gesetz, in Waadt und Genf ergibt sie sich aus dem Zusammenhang.

Unterschiedlich geregelt sind:

  • Ob Spitäler erfasst sind. Genf verpflichtet öffentliche und private Spitäler, Waadt und Wallis jene mit öffentlichem Auftrag. Neuenburg, Zürich und Nidwalden erfassen ausschliesslich Heime.
  • Materielle Voraussetzungen. Waadt, Genf, Wallis und Neuenburg nennen sie im Gesetz: Urteilsfähigkeit, schwere und unheilbare Krankheit oder Unfallfolge, vorgängige Besprechung der Alternativen einschliesslich Palliative Care; das Fortbestehen des Sterbewunsches verlangen die ersten drei ausdrücklich. Zürich nennt keine.
  • Eine Zumutbarkeitsschwelle. Die vier Westschweizer Kantone kennen sie: Verfügt die Person über eine Wohnung ausserhalb und ist die Rückkehr dorthin zumutbar, greift die Duldungspflicht nicht oder kann die Durchführung im Haus verweigert werden. In Neuenburg ist das eine der drei kumulativen Voraussetzungen, in Waadt und Genf gilt es praktisch für Spitäler, nicht für Heime.
  • Die Stellung der Mitarbeitenden. Die Kantone, die dazu überhaupt etwas sagen, sagen Gegensätzliches. Genf und Nidwalden schützen die Freiwilligkeit: Niemand darf zur Mitwirkung gezwungen werden – wer will, darf also mitwirken. Waadt und Wallis kennen umgekehrt ein berufliches Beteiligungsverbot: Dort darf das Personal auch dann nicht mitwirken, wenn es möchte. Neuenburg und Zürich regeln zur Rolle des Personals gar nichts.
  • Einrichtungen ohne Anerkennung. Wallis und Neuenburg verpflichten sie, ihre interne Praxis beim Eintritt offenzulegen. Waadt, Genf, Zürich und Nidwalden kennen keine solche Regel.

2. Drei Kantone mit punktuellen Regelungen

Freiburg, Luzern und St. Gallen kennen keine Duldungspflicht, haben die Frage aber punktuell aufgegriffen.

  • Luzern überlässt die Frage nicht dem einzelnen Haus, sondern verweist sie: Das Spitalgesetz verpflichtet die kantonalen Spitalunternehmen, die Rechte und Pflichten ihrer Patientinnen und Patienten in einem Patientenreglement zu regeln. Das Reglement des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Höhenklinik Montana nutzt diesen Spielraum für ein Verbot – es hält fest, das Spital leiste keine Suizidhilfe, Sterbehilfeorganisationen dürften im Spital nicht tätig werden, und dem Personal ist untersagt, Zeugnisse über die Urteilsfähigkeit oder Rezepte für die benötigten Medikamente auszustellen.
  • St. Gallen verlangt von Pflegeheimen, in ihrem Pflege- und Betreuungskonzept festzuhalten, wie sie mit Suizidhilfe und Sterbehilfeorganisationen umgehen. Vorgeschrieben ist damit, dass ein Heim seine Haltung festlegt und offenlegt – inhaltlich ist es frei. Für Spitäler bestehen keine Vorgaben.
  • Freiburg hat den Weg über Empfehlungen gewählt: Das Kantonsarztamt hat gemeinsam mit dem Verband der Alterseinrichtungen Empfehlungen erlassen, die Suizidhilfe in Langzeitpflegeinstitutionen zulassen, sofern kein anderer Lebensort besteht. Für Spitäler gilt auch hier nichts.

3. Siebzehn Kantone ohne Regelung

In Aargau, beiden Appenzell, Bern, beiden Basel, Glarus, Graubünden, Jura, Obwalden, Solothurn, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri und Zug besteht keine kantonale Regelung. Dort entscheiden Heime und Spitäler selbst. In diesen Kantonen erlaubt im Schnitt etwa die Hälfte der Heime die Suizidhilfe – in vielen Spitälern dagegen ist sie nicht zugelassen. Als Begründung wird angeführt, Spitäler hätten anders als Heime den Primärauftrag der Heilung und Behandlung.

Die Entscheidungsfreiheit der Institution ist allerdings nicht unbegrenzt. Durchführungs- oder Zugangsverbote sind nur so lange mit dem Bundesrecht vereinbar, als die betroffene Person die Suizidhilfe an einem zumutbaren anderen Ort in Anspruch nehmen kann. Wo eine Verlegung weder zumutbar noch möglich ist, greift ein Verbot auf dem Areal wohl in das Recht ein, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden. Das betrifft naturgemäss eher Menschen, die dauerhaft in einer Institution leben, als Patientinnen und Patienten mit einer Wohnung, in die sie zurückkehren können.

Was derzeit in Bewegung ist

In mehreren Kantonen laufen parlamentarische Verfahren. Die wichtigsten:

  • Solothurn hat am 5. Mai 2026 eine Duldungspflicht beschlossen – für Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag, für Spitäler dagegen nur die Pflicht, vor der Aufnahme über die betriebsinternen Leitlinien zu informieren. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; die Frist läuft bis zum 24. August 2026. Das Inkrafttreten bestimmt danach der Regierungsrat; angestrebt ist der 1. Januar 2027. Bis dahin zählt Solothurn zu den Kantonen ohne Regelung.
  • Jura – das Parlament hat mit 51 zu 1 Stimmen eine Motion angenommen, die auch Spitäler zur Duldung verpflichten würde. Ein Gesetzestext steht aus.
  • Luzern – der Kantonsrat hat am 30. März 2026, am selben Tag wie der Zürcher, eine Motion mit 81 zu 27 Stimmen überwiesen, die den Zugang zu externer Suizidbegleitung in allen öffentlichen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen einschliesslich der Spitäler verlangt.

Die Entwicklung verläuft allerdings nicht überall in dieselbe Richtung. Der Thurgauer Grosse Rat lehnte im März 2024 eine entsprechende parlamentarische Initiative ab. Und der St. Galler Entwurf für ein neues Gesundheitsgesetz, seit September 2025 in der Vernehmlassung, enthält zwar erstmals einen eigenen Abschnitt zur Sterbehilfe, nach den bisher bekannten Angaben aber keine Duldungspflicht.

↑ Zum Seitenanfang

Rechtslage heute – und was sich ändern würde

Die vorangehenden Abschnitte haben die Rechtslage von aussen beschrieben – vom Strafrecht des Bundes bis zu den Regelungen der einzelnen Kantone. Dieser Abschnitt führt beides für den Kanton Zürich zusammen und zeigt, was die Vorlage daran ändern würde.

Wer heute entscheidet, wo ein assistierter Suizid stattfinden darf

Drei Ebenen wirken zusammen.

Bundesrecht. Es lässt die Suizidbeihilfe ohne selbstsüchtige Beweggründe straflos (siehe Entwicklung in der Schweiz), verpflichtet aber keine Institution, einen assistierten Suizid in ihren Räumen zuzulassen – und begründet auch keinen Anspruch darauf.

Kantonales Recht. Weil der Bund diese Frage offenlässt, liegt sie bei den Kantonen. In Zürich erfasst § 38a des Gesundheitsgesetzes bisher nur Heime mit Gemeindeauftrag (siehe Kantonale Regelungen); Spitäler und Reha-Kliniken sind davon nicht erfasst.

Die einzelne Institution. Wo keine gesetzliche Pflicht besteht, entscheidet die Institution selbst, gestützt auf ihr Hausrecht. Sie kann assistierten Suizid in ihren Räumen zulassen, an Bedingungen knüpfen oder untersagen. Für die Zürcher Spitäler ist das der heutige Zustand. Die Praxis ist entsprechend uneinheitlich; systematische Daten dazu, wie viele Häuser eine schriftliche Regelung haben und wie diese aussieht, liegen für den Kanton Zürich nicht vor. Ein Vergleich der Weisungen mehrerer grosser Schweizer Spitäler zeigt immerhin zwei Gruppen: Häuser, die Suizidhilfe auf dem Spitalareal grundsätzlich oder vollständig ausschliessen – genannt werden das Luzerner Kantonsspital, das Universitätsspital Basel und das Inselspital Bern –, und Häuser, die sie zulassen und die Durchführung konkret regeln – das CHUV Lausanne, die HUG Genf und das Universitätsspital Zürich. In der Deutschschweiz überwiegt bislang die Ausschlussregelung.

Das Zürcher Beispiel zeigt, dass diese Weisungen nichts Feststehendes sind. Das USZ kannte bis 2024 selbst eine Ausschlussregelung. Die seit September 2024 geltende Weisung lässt Suizidhilfe auf dem Areal in zwei Fällen zu: Ist ein Austritt medizinisch – etwa wegen grosser Dringlichkeit – oder psychosozial – etwa mangels fester Wohnsituation – nicht zumutbar, erhält eine Sterbehilfeorganisation punktuell Zugang. Ist auch das nicht möglich, sieht die Weisung als zweite Ausnahme die freiwillige Beteiligung von Spitalpersonal vor, unter Beachtung der Gewissensfreiheit, der medizinischen Dringlichkeit und der Symptomlast. Wird ein Begehren abgelehnt, muss der assistierte Suizid ausserhalb stattfinden – in der Regel zu Hause oder in Räumen einer Sterbehilfeorganisation.

Diese Freiheit hat allerdings eine Grenze: Ein Verbot auf dem eigenen Areal ist nur so lange mit dem Bundesrecht vereinbar, als die betroffene Person die Suizidhilfe an einem zumutbaren anderen Ort in Anspruch nehmen kann. Wo eine Verlegung weder zumutbar noch möglich ist, greift das Verbot wohl in das Recht ein, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden.

Was sich mit der Vorlage ändern würde, ist deshalb nicht die Zulässigkeit des assistierten Suizids. Die besteht seit 1942 unverändert. Ändern würde sich, wer darüber entscheidet, wo er stattfinden darf: Diese Befugnis ginge von der einzelnen Institution auf den Gesetzgeber über.

Der Wortlaut, über den abgestimmt wird

Gesundheitsgesetz, § 38a (neu)

1Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. a und b dulden in ihren Räumlichkeiten die Durchführung eines von einer Patientin oder einem Patienten beziehungsweise einer Bewohnerin oder einem Bewohner erbetenen assistierten Suizids durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.

2Psychiatrische Einrichtungen haben keine Duldungspflicht.

Patientinnen- und Patientengesetz, § 31 (neu)

1Patientinnen und Patienten einer Institution gemäss § 1 Abs. 1 und 2 können in deren Räumlichkeiten assistierten Suizid in Anspruch nehmen.

2Institutionen gemäss § 1 Abs. 2 haben keine Duldungspflicht.

Patientinnen- und Patientengesetz, § 1 (geltendes Recht, für den Geltungsbereich)

1Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten a) in Spitälern, b) in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten Pflegebetten.

2Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges.

Der Verweis auf «Spitäler» erfolgt ohne Einschränkung auf bestimmte Trägerschaften oder Leistungsaufträge. Da das Gesundheitsgesetz an anderer Stelle sehr wohl zwischen «Spitälern» allgemein und «Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag» unterscheidet, spricht der Wortlaut dafür, dass die Duldungspflicht alle bewilligten Spitäler erfassen würde – unabhängig von Trägerschaft oder Leistungsauftrag.

Warum der Begriff «Duldungspflicht»?

Der Begriff stammt nicht von der Studienleitung und ist keine Bewertung der Vorlage. Er steht im Gesetzestext selbst, über den abgestimmt wird, und zwar an zwei Stellen wörtlich:

  • § 38a Abs. 2 Gesundheitsgesetz: «Psychiatrische Einrichtungen haben keine Duldungspflicht.»
  • § 31 Abs. 2 Patientinnen- und Patientengesetz: «Institutionen gemäss § 1 Abs. 2 haben keine Duldungspflicht.»

Das Wort beschreibt, was von der Institution verlangt würde: dulden, also nicht verhindern und nicht untersagen. Juristisch ist das eine Passivpflicht – sie verlangt ein Unterlassen, kein Tun.

Daraus ergibt sich, was eine Duldungspflicht ausdrücklich nicht ist:

  • Keine Pflicht zur Beihilfe. Weder die Institution noch einzelne Mitarbeitende müssten an einem assistierten Suizid mitwirken oder dabei anwesend sein.
  • Kein Anspruch auf Suizidhilfe. Die Vorlage verpflichtet niemanden, ein Begehren zu erfüllen. Sie regelt den Ort, nicht die Voraussetzungen.
  • Keine Änderung der Voraussetzungen im Einzelfall. Urteilsfähigkeit, ärztliche Prüfung, Verschreibungspflicht für Natrium-Pentobarbital und die berufsethischen Vorgaben bleiben unverändert.

Das Verb stand schon im Text der Volksinitiative: Institutionen «müssen in ihren Räumlichkeiten die Durchführung eines … erbetenen assistierten Suizids durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte dulden». Der Gegenvorschlag hat daraus das Substantiv gemacht, um die Ausnahmen benennen zu können.

«Duldungspflicht» ist damit in den amtlichen Abstimmungsunterlagen und in der öffentlichen Debatte der gängige Kurzbegriff für diese Regelung. Wo er in dieser Befragung und auf dieser Seite vorkommt, ist er in dieser beschreibenden Bedeutung gemeint.

Was die Vorlage offenlässt

Drei Punkte lassen sich aus dem Wortlaut nicht abschliessend beantworten. Sie sind hier bewusst als offen bezeichnet.

Beschränkung auf externe Dritte. § 38a des Gesundheitsgesetzes verpflichtet zur Duldung der Durchführung «durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte». Ob Mitarbeitende des eigenen Hauses Suizidhilfe leisten dürfen, regelt die Bestimmung nicht – weder erlaubend noch verbietend. Das bliebe Sache der Institution und des Berufsrechts. § 31 des Patientinnen- und Patientengesetzes enthält diese Einschränkung auf externe Dritte allerdings nicht. Wie sich die beiden Bestimmungen zueinander verhalten, ist ungeklärt.

«Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.» Der Satz richtet sich gegen Vereinbarungen – etwa eine Klausel im Aufnahme- oder Heimvertrag, mit der eine Institution assistierten Suizid ausschliesst. Organisatorische Rahmenbedingungen und Verhaltensregeln – Voranmeldung, Zeitfenster, Zuständigkeiten, Umgang mit Mitpatientinnen und Mitpatienten – spricht der Wortlaut nicht an. Wie weit solche Regeln gehen dürften, ohne die Duldungspflicht auszuhöhlen, ist offen.

Reichweite und Ausnahmen. Der Geltungsbereich knüpft über § 35 Abs. 2 lit. a und b des Gesundheitsgesetzes an die kantonale Betriebsbewilligung an, nicht an die Spitalliste. Ausdrücklich ausgenommen sind psychiatrische Einrichtungen (§ 38a Abs. 2 GesG) sowie ambulante Institutionen und Institutionen des Justizvollzugs (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 PatG). Reha-Kliniken sind nicht ausgenommen, soweit sie stationär betrieben werden.

Eine verbindliche Auslegung dieser Fragen gibt es erst, wenn die Vorlage angenommen wird und Behörden oder Gerichte sie anwenden.

Was die Zürcher Vorlage anders macht als die Westschweizer Kantone

Stellt man die Vorlage neben die vier Westschweizer Regelungen (Kantonale Regelungen), fällt vor allem auf, was in ihr nicht steht. Sie ist erheblich kürzer und stellt weniger Bedingungen – und setzt darin die Linie des geltenden Zürcher Rechts fort, das ebenfalls keine inhaltlichen Voraussetzungen nennt.

  • Keine Voraussetzungen im Gesetzestext. Waadt, Genf, Wallis und Neuenburg schreiben ins Gesetz, unter welchen Bedingungen die Institution dulden muss: Urteilsfähigkeit, schwere und unheilbare Krankheit oder Unfallfolge, vorgängige Besprechung der Alternativen einschliesslich Palliative Care. Die Zürcher Vorlage enthält keine solche Aufzählung; sie spricht nur vom «erbetenen assistierten Suizid». Die Voraussetzungen ergäben sich damit allein aus dem Bundesrecht, aus der ärztlichen Verschreibungspflicht und aus den berufsethischen Richtlinien – nicht aus dem kantonalen Gesetz.
  • Keine Zumutbarkeitsklausel. Alle vier Kantone kennen eine Zumutbarkeitsschwelle: Verfügt die Person über eine Wohnung ausserhalb und ist die Rückkehr dorthin zumutbar, greift die Duldungspflicht nicht oder kann die Durchführung im Haus verweigert werden. In Neuenburg ist das sogar eine der drei Voraussetzungen, unter denen die Pflicht überhaupt entsteht. In der Zürcher Vorlage fehlt eine solche Klausel. Genau daran setzt ein Teil der Kritik des Regierungsrates an (Positionen zur Vorlage).
  • Kein Verfahren. Waadt, Genf und Wallis regeln, wer die Voraussetzungen prüft, wer beigezogen werden kann, in welcher Form und innert welcher Frist zu entscheiden ist. Die Zürcher Vorlage regelt davon nichts.
  • Keine ausdrückliche Regelung zur Stellung der Mitarbeitenden. Genf kennt eine Gewissensklausel, Waadt und Wallis ein berufliches Beteiligungsverbot. Im Wortlaut der Zürcher Vorlage steht dazu nichts. Dass niemand mitwirken oder anwesend sein muss, folgt aus dem Charakter einer Duldungspflicht und wird in den amtlichen Abstimmungsunterlagen festgehalten – im Gesetzestext selbst steht es nicht.

In einem Punkt ist die Zürcher Vorlage dagegen präziser als die Waadtländer und die Genfer Regelung: Sie benennt, worauf sich die Duldungspflicht bezieht – auf die Durchführung «durch institutions- oder einrichtungsexterne Dritte». Das umreisst den Umfang der Pflicht. Es schreibt nicht vor, dass ein assistierter Suizid nur auf diesem Weg stattfinden dürfte.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Kommt eine externe Sterbehilfeorganisation ins Haus, müsste das Spital das dulden. Ob darüber hinaus eigene Mitarbeitende mitwirken dürfen, sagt die Bestimmung weder so noch so – verpflichtet wäre das Haus dazu nach dem Wortlaut jedenfalls nicht, und ob es das zulassen will, bliebe seine Entscheidung. Dass diese Frage nicht theoretisch ist, zeigt die seit 2024 geltende Weisung des Universitätsspitals Zürich: Sie sieht für den Fall, dass ein Zugang der Sterbehilfeorganisation nicht möglich ist, ausdrücklich die freiwillige Beteiligung von Spitalpersonal vor.

Ob das Fehlen dieser Bestimmungen ein Mangel oder eine bewusste Zurückhaltung des Gesetzgebers ist, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Praktisch bedeutet es, dass mehr Fragen auf der Ebene der einzelnen Institution zu beantworten wären als in den Westschweizer Kantonen. Dieser Vergleich stützt sich auf die beiden geänderten Bestimmungen; massgebend ist der vollständige Vorlagentext in den amtlichen Abstimmungsunterlagen.

↑ Zum Seitenanfang

Wie ein assistierter Suizid abläuft

Ein assistierter Suizid setzt stets eine Vorbereitungsphase voraus. Erforderlich sind die Bestätigung der Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person und die Ausstellung eines ärztlichen Rezepts für das Sterbemittel. Am Tag des assistierten Suizids wird die Urteilsfähigkeit nochmals überprüft. Die Einnahme des Medikaments erfolgt durch die sterbewillige Person selbst.

Ein assistierter Suizid stellt einen aussergewöhnlichen Todesfall dar. Polizei und Amtsärztin beziehungsweise Amtsarzt führen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vor Ort eine Legalinspektion durch, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Nachdem der Leichnam durch die Staatsanwaltschaft freigegeben worden ist, wird das Bestattungsamt durch die Polizei aufgeboten und der Leichnam an den Ort der Aufbahrung gebracht.

Institutionen sind dabei nicht nur betroffen, weil sie Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sondern auch, weil sie in die Organisation involviert sind. Das Personal hat notwendigerweise Kontakt mit Angehörigen, mit weiteren Personen wie einer Freitodbegleitung und mit Behördenvertretungen; deren Anwesenheit bleibt nicht unbemerkt. Möglicherweise müssen andere Patientinnen und Patienten verlegt werden, und die Räumlichkeiten müssen anschliessend gereinigt werden. Dies alles hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Mitarbeitenden.

↑ Zum Seitenanfang

Positionen zur Vorlage

Die folgenden Argumente sind den amtlichen Abstimmungsunterlagen entnommen und hier verkürzt wiedergegeben. Sie sollen die Debatte nachvollziehbar machen; diese Seite nimmt selbst keine Position ein.

Mehrheit des Kantonsrates (Vorlage)

Es soll nicht vom einzelnen Heim abhängen, ob assistierter Suizid am Ort der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden kann; die religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung einer Institution soll dem nicht entgegenstehen. Die Freiheit der Bewohnenden beziehungsweise Patientinnen und Patienten, Zeitpunkt und Form ihres Lebensendes selbst zu bestimmen, soll Vorrang haben vor der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Institution. Schwer erkrankten oder sterbenden Personen soll nicht zugemutet werden, für einen assistierten Suizid nach Hause zurückzukehren.

Minderheit des Kantonsrates (Referendum)

Rund 90 Prozent der Alters- und Pflegeheime im Kanton lassen assistierten Suizid bereits zu; es bestehe daher kein Bedarf für staatlichen Zwang. Die Änderung greife stark in die Freiheit privater Heime ein, die aus ethischen oder religiösen Gründen keinen assistierten Suizid zulassen wollen, sowie in die Entscheidungsfreiheit von Bewohnenden, die bewusst ein solches Heim gewählt haben. Für Spitäler gelte zudem: Dort stehen Lebensschutz und Behandlung im Zentrum; eine Duldungspflicht widerspreche dem kurativen Auftrag und belaste das Personal zusätzlich.

Regierungsrat (Ablehnung)

Der Regierungsrat hält die Ausdehnung auf sämtliche Alters- und Pflegeheime für nachvollziehbar und hatte sie selbst vorgeschlagen. Er begrüsst auch die Ausnahme für psychiatrische Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Die Duldungspflicht für Spitäler und Reha-Kliniken lehnt er hingegen ab: Diese seien primär kurativ ausgerichtet, die Betreuung am Lebensende gehöre nicht zu ihren zentralen Aufgaben, und die Möglichkeit des assistierten Suizids könne in einem Spannungsverhältnis zur Palliative Care stehen. Anders als Heimbewohnende hätten Patientinnen und Patienten in der Regel ein Zuhause ausserhalb des Spitals; ein assistierter Suizid im Spital solle deshalb nur erfolgen, wenn eine Rückkehr nach Hause nicht zumutbar ist. Zudem sei die Zahl assistierter Suizide in Spitälern sehr gering, was zeige, dass auch ohne gesetzliche Pflicht im Einzelfall Lösungen gefunden werden.

↑ Zum Seitenanfang

Berufsethische Richtlinien und Kodizes

SAMW-Richtlinien für alle Gesundheitsfachpersonen

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» erlassen, die sich an Ärzt:innen, Pflegende und weitere Fachpersonen richten. Diese Richtlinien haben in den letzten Jahren eine grundlegende Entwicklung durchlaufen.

Bis 2018: Die SAMW-Richtlinien verlangten, dass «das Lebensende nahe ist». Suizidhilfe war nur bei terminalen Erkrankungen vertretbar.

2018: Die SAMW gab das Kriterium «nahes Lebensende» auf und ersetzte es durch das Konzept des «unerträglichen Leidens». Die Richtlinien unterscheiden seither drei Patientengruppen:

  • Patient:innen, bei denen der Sterbeprozess begonnen hat
  • Patient:innen, die an einer Krankheit leiden, an deren Folgen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sterben werden
  • Patient:innen, die den Wunsch nach medizinischer Hilfe zur Beendigung ihres Lebens äussern, unabhängig davon, ob der Tod bereits absehbar ist oder nicht – auch wenn «kein medizinisches Leiden als Hauptbeweggrund» vorliegt

Assistierter Suizid wurde als ethisch vertretbar betrachtet, wenn die Person urteilsfähig ist, der Wunsch wohlerwogen und dauerhaft ist, und Krankheitssymptome oder Funktionseinschränkungen zu unerträglichem Leiden führen.

2021/2022: Die Richtlinien wurden 2021 präzisiert (insbesondere zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit). Am 19. Mai 2022 entschied die Ärztekammer der FMH, die Fassung von 2018 in der 2021 angepassten Form in die Standesordnung zu übernehmen. Sie sind damit verbindliches ärztliches Standesrecht.

Wichtige Grundsätze der SAMW-Richtlinien:

  • Assistierter Suizid ist keine genuin ärztliche Aufgabe, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung.
  • Niemand hat Anspruch auf Suizidhilfe.
  • Niemand ist verpflichtet, Suizidhilfe zu leisten – weder Ärzt:innen noch Pflegende noch andere Fachpersonen.
  • Jede Fachperson trifft einen persönlichen Gewissensentscheid.

ICN-Ethikkodex und SBK-Pflegekodex

Für Pflegefachpersonen bildet der vom Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) übernommene ICN-Ethikkodex die zentrale berufsethische Grundlage. Dieser formuliert allgemeine Berufspflichten wie: Förderung von Gesundheit, Verhütung von Krankheit, Wiederherstellung von Gesundheit, Linderung von Leiden, Achtung der Menschenwürde sowie Respekt vor Patientenrechten und Autonomie.

Der ICN/SBK-Kodex enthält jedoch keine konkrete Regelung der Rolle von Pflegefachpersonen bei assistiertem Suizid. Aus den allgemeinen Grundsätzen lassen sich unterschiedliche Haltungen ableiten: einerseits die Verpflichtung zur Linderung von Leiden und zur Achtung der Autonomie, andererseits die Förderung von Gesundheit und Leben. Diese Spannung führt dazu, dass Pflegefachpersonen ihre Rolle im Kontext assistierten Suizids individuell interpretieren müssen.

Unterschiedliche Rollen der Berufsgruppen

Während die SAMW-Richtlinien für alle Gesundheitsfachpersonen gelten, bestehen in der Praxis unterschiedliche Rollen:

  • Ärzt:innen können nach sorgfältiger Prüfung eine tödliche Substanz (Natrium-Pentobarbital) verschreiben. Für sie gelten zusätzlich standesrechtliche Verpflichtungen durch die FMH-Standesordnung.
  • Pflegefachpersonen haben keine Verschreibungsbefugnis. Ihre konkrete Rolle (z.B. bei Anwesenheit, Vorbereitung, Begleitung) ist weder in den SAMW-Richtlinien noch im ICN/SBK-Kodex detailliert ausgeführt und wird häufig durch institutionelle Regelungen konkretisiert.
  • Andere Berufsgruppen (Therapien, Seelsorge, Sozialarbeit, nicht-medizinisches Personal) haben ebenfalls keine spezifischen berufsethischen Vorgaben zum assistierten Suizid.

Diese unterschiedlichen Rollen und die teilweise fehlende Konkretisierung tragen dazu bei, dass in vielen Einrichtungen Unsicherheit über Erwartungen, Verantwortlichkeiten und Handlungsspielräume besteht – insbesondere für nicht-ärztliche Berufsgruppen.

↑ Zum Seitenanfang

Weiterführende Informationen

Zur Abstimmungsvorlage

Die beiden betroffenen kantonalen Gesetze

Die Vorlage ändert zwei Gesetze. Nachstehend die derzeit geltenden Fassungen – noch ohne die zur Abstimmung stehenden Bestimmungen.

Rechtliche Grundlagen des Bundes

Zahlen zur Schweiz

Berufsethische Grundlagen

Zur Abgrenzung der Begriffe

Die Regelungen der anderen Kantone

Die vier Westschweizer Gesetzestexte sind ausschliesslich auf Französisch verfügbar.

Grundlage dieser Befragung

Der Fragebogen beruht auf einer Untersuchung an den Universitätsspitälern Lausanne und Genf: 13'834 angeschriebene Mitarbeitende, 5'127 Antworten. Für die vorliegende Befragung wurde das Instrument ins Deutsche übertragen, an den Zürcher Spitalkontext angepasst und um Themen erweitert, die in der Originalstudie fehlen – insbesondere zur organisatorischen Umsetzung im Haus und zu Berufsgruppen ohne Patientenkontakt. Der Text ist auf Englisch verfasst und frei zugänglich:

Assistierter Suizid und Suizidprävention im Spital

Die folgende Arbeit untersucht, wie Patientinnen, Patienten und Fachpersonen im Spital mit dem Spannungsfeld zwischen assistiertem Suizid und Suizidprävention umgehen. Sie ist keine Begriffsdarstellung, sondern eine empirische Untersuchung aus der Praxis. Ebenfalls englischsprachig:

↑ Zum Seitenanfang

Kontakt

Bei Fragen zur Befragung oder zum Thema können Sie sich jederzeit an die Studienleitung wenden:

assistiertersuizidumfrage@netpallurgie.ch

Die Befragung selbst ist anonym. Wenn Sie uns per E-Mail schreiben, sehen wir Ihre Absenderadresse – Ihre Antworten im Fragebogen lassen sich damit aber nicht verknüpfen.

↑ Zum Seitenanfang

Teilnehmende Spitäler

  • Spital Bülach
  • Spital Uster
  • Spital Affoltern
  • Spital Männedorf
  • See-Spital
  • Klinik Hirslanden
  • Hirslanden Klinik Im Park
  • Klinik Susenberg
  • Sozialwerk Pfarrer Sieber – Fachspital Sune-Egge
  • Privatklinik Bethanien